Rotwildbezirke: No-Go-Areas für das Rotwild in Deutschland

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Rotwildbezirke verhindern Verbreitung

Rotwild kommt mit Ausnahme der Stadtstaaten Berlin und Bremen in allen Bundesländern vor. Statistisch gesehen beschränkt sich seine Verbreitung aber lediglich auf jeden vierten Hektar. Ein wesentlicher Grund sind hierfür die sogenannten Rotwildbezirke. In einigen Bundesländern schreiben sie das Vorkommen von Rotwild in einem Gebiet per Gesetz fest. Außerhalb dieser Gebiete besteht ein zum Teil strenges Abschussgebot. Rotwildbezirke oder -gebiete, Bewirtschaftungsbezirke oder Bewirtschaftungsgebiete für Schalenwild, wie sie in den unterschiedlichen Bundesländern genannt werden, sind eine in Europa einmalige Regelung.

Rotwildbezirke existieren seit den 1950iger Jahren. Zu verdanken haben wir sie der Forstwirtschaft: Bei ihrem Streben nach Gewinnmaximierung stört der Rothirsch, denn Rotwild zum Nulltarif gibt es nicht. Noch immer hat fast die Hälfte der deutschen Flächenländer Rotwildbezirke ausgewiesen – vor allem im Süden Deutschlands. „Reviere außerhalb der Rotwildbezirke sind rotwildfrei zu machen und zu halten,“ heißt es in der Ausführungsverordnung des Bayerischen Jagdgesetzes. Neben Bayern mit Rotwildbezirken auf 14 % seiner Landesfläche darf in Baden-Württemberg, das sich im Großen Landeswappen mit Rothirsch und Hirschstange ziert, der Rothirsch gar nur auf 4 % der Landesfläche existieren. Dabei scheint es anscheinend auch kein Rolle zu spielen, ob das Land konservativ Schwarz oder umweltbewegt Grün regiert wird. Selbst im waldarmen Niedersachsen kommt Rotwild auf 20 Prozent der Fläche vor. In Schleswig-Holstein wird Rotwild außerhalb der legalen Verbreitungsgebiete wenigstens nicht sofort tot geschossen. Es sind dort zunächst Vergrämungsmaßnahmen anzuwenden, um die eingewechselten Tiere zu vertreiben.

Doch was für Wolf und Biber selbstverständlich ist, muss auch für wanderndes Rotwild gelten. Und die nördlichen Bundesländer zeigen, dass eine erfolgreiche Land- und Forstwirtschaft auch mit Hirschen betrieben werden kann. „Freiheit für den Rothirsch“ heißt es deshalb nicht nur in Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen, sondern auch in Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt, die die Rotwildbezirke in den vergangenen Jahren abgeschafft haben. Diese Länder stellen sich ihrer gesellschaftlichen Verantwortung, den Rothirsch in die Kulturlandschaft zu integrieren. In Bayern oder Baden-Württemberg sind hingegen viele große Waldgebiete, in denen der Rothirsch unter den heutigen Bedingungen  einen geeigneten Lebensraum findet, rotwildleer.

 

Rotwildverbreitung in Deutschland

Zur Zulässigkeit der Rotwildbezirke

Jägern, die der staatlich verordneten Ausrottung des Rotwildes außerhalb von Rotwildbezirken nicht nachkommen, drohen Bußgelder oder Ersatzvornahmen. Ein Jagdpächter in Rheinland-Pfalz hat sich gegen diese Ausrottungspolitik mit einer Klage gewandt. In seiner Entscheidung vom 30. Oktober 2002 hatte das Oberverwaltungsgericht Koblenz das Vorhandensein von Rotwildfreigebieten jedoch gerechtfertigt. Die Deutsche Wildtier Stiftung wollte dieses Ergebnis nicht so stehen lassen und beauftragte den Hamburger Rechtsanwalt Dr. Florian Asche mit einer Recherche, ob der Ausrottungsabschuss in Rotwildfreigebieten tatsächlich zulässig ist. Auf Grundlage dieser Recherche entstand ein rechtswissenschaftlicher Beitrag in der führenden umweltrechtlichen Zeitschrift „Natur und Recht“, der als Anmerkung zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz in der Ausgabe vom 25. Juli 2003 erschienen ist. Der Beitrag kommt zu folgenden Ergebnissen:

  • Der Ausrottungsabschuss von Rotwild in sogenannten Freigebieten verstößt gegen die Hegepflicht gemäß § 1 Abs. 1 BJG.
  • Die Hegepflicht wird ausgestaltet durch das Staatsziel Umweltschutz im Sinne von Artikel 20 a GG. Danach ist es Aufgabe des Staates, die natürlichen Lebensgrundlagen, mithin auch die Wildbestände zu schützen.
  • Sofern der Staat die Interessen der Land- und Forstwirtschaft an möglichst geringen Wildschäden dadurch schützen möchte, dass er Rotwild in bestimmten Gebieten ausrotten lässt, ist eine solche Maßnahme nur dann möglich, wenn zuvor alle alternativen Maßnahmen des Wildtiermanagements geprüft wurden.

Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat keine alternativen Möglichkeiten des Wildtiermanagements geprüft, sondern den Totalabschuß des Rotwildes ohne weiteres für rechtsmäßig befunden. Das Staatsziel Umweltschutz hat das Oberverwaltungsgericht überhaupt nicht gewürdigt. Vor diesem Hintergrund kommt Dr. Asche zu dem Ergebnis, daß die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zu Unrecht ergangen ist. Leider kam dieser Beitrag für das Revisionsverfahren zum Bundesverwaltungsgericht zu spät. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zulassung der Revision, in erster Linie aus prozessualen Gründen, abgelehnt.

Downloads

Rechtliche Argumente gegen den Totalabschuss außerhalb von Rotwildbezirken

Freiheit für den Rothirsch – Zur Zukunft der Rotwildgebiete in Deutschland. Tagungsband zum 3. Rotwildsymposium der Deutschen Wildtier Stiftung